Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preisgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2025Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Preiskommission
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus beziehungsweise der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Preisbestimmungsverfahren und im Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 je eine Preiskommission zu bilden.Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus beziehungsweise der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Preisbestimmungsverfahren und im Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, je eine Preiskommission zu bilden.
(2)Absatz 2,Der Preiskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben außer dem Vorsitzenden anzugehören:
je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;(Anm. 1)je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;Anmerkung eins, )
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichische Gewerkschaftsbundes.
Bei Stimmengleichheit in der beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingerichteten Preiskommission nach Abs. 2 entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Preiskommission.Bei Stimmengleichheit in der beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingerichteten Preiskommission nach Absatz 2, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Preiskommission.
(3)Absatz 3,Der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat außer dem Vorsitzenden und je einem Vertreter der im Abs. 2 genannten Bundesministerien und Körperschaften mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus anzugehören.Der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat außer dem Vorsitzenden und je einem Vertreter der im Absatz 2, genannten Bundesministerien und Körperschaften mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus anzugehören.
(4)Absatz 4,Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Bundesministerien und ihre Ersatzmitglieder sind von den zuständigen Bundesministern, die übrigen Vertreter und Ersatzmitglieder von den im Abs. 2 Z 2 bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für verschiedene Sachbereiche können verschiedene Vertreter und Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Bundesministerien und ihre Ersatzmitglieder sind von den zuständigen Bundesministern, die übrigen Vertreter und Ersatzmitglieder von den im Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für verschiedene Sachbereiche können verschiedene Vertreter und Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(5)Absatz 5,Den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, den Vorsitz in der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu führen. Der Bundesminister kann sich im Vorsitz durch einen Bediensteten seines Bundesministeriums vertreten lassen.
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Anm. 1: Art. 1 Z 13 der Novelle BGBl. I Nr. 92/2025 lautet: „In Artikel II § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ jeweils mit der Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 13, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2025, lautet: „In Artikel römisch zwei Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3 und 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ jeweils mit der Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273304